BAG - Urteil vom 07.09.2004
9 AZR 631/03
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 § 613a ; BetrVG § 77 § 111 § 112 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 277
BAGE 112, 23
BB 2005, 1909
DB 2005, 1223
MDR 2005, 934
NZA 2005, 941
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 13/03
ArbG Karlsruhe, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 306/01

Jahreswagen; Personaleinkauf; Branchenwechsel

BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 631/03

DRsp Nr. 2005/8123

Jahreswagen; Personaleinkauf; Branchenwechsel

»Die Einräumung eines sog. Personalrabatts steht regelmäßig unter dem vertraglichen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die preisgeminderten Waren selbst herstellt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf verbilligten Bezug dieser Waren geht daher nicht ohne weiteres nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem (Teil-) Betriebsübergang über.«

Orientierungssätze: 1. Die Möglichkeit, vom Arbeitgeber hergestellte Waren zu einem gegenüber dem Marktpreis geminderten Preis zu erwerben (hier: sog. Jahreswagen), ist Entgeltbestandteil iSv. § 611 Abs. 1 BGB (Entgelt im weiteren Sinn). 2. Eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers zum Personaleinkauf steht regelmäßig unter dem vertraglichen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die Waren selbst herstellt. Das ergibt sich aus den mit dem Personaleinkauf verfolgten Zwecken. Er dient regelmäßig der Motivation der Mitarbeiter und deren Identifikation mit dem Unternehmen. Zusätzlich unterstützt er das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers am Absatz seiner Produkte.