| Autor: Ott |
Mit Urteil vom 25.02.20251) hat der BFH im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entschieden, dass "vergessene" Einlagen der Gesellschafter, die nicht als Bestand im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festgestellt worden sind, nicht zu einem Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG führen. Damit wurde zugleich die in der Literatur diskutierte Gestaltung bestätigt, mit deren Hilfe die nachteiligen steuerlichen Folgen solcher "vergessenen" Einlagen im Nachhinein "geheilt" werden können. Das Urteil vom 25.02.2025 wird nachstehend kurz skizziert und die "heilende" Doppelmaßnahme in Form der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung anhand eines Zahlenbeispiels erläutert. Anschließend werden verschiedene andere Maßnahmen erörtert, mit denen der eingetretene "Steuerschaden" bei "vergessenen" Einlagen im Ergebnis neutralisiert werden kann.
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