FG Hamburg - Urteil vom 13.05.2004
V 284/00
Normen:
UmwStG § 24 ; EStG § 16 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1290
EFG 2004, 1563

Kapitalerhöhung in einer Personengesellschaft durch einen der beteiligten Gesellschafter

FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen V 284/00

DRsp Nr. 2004/13993

Kapitalerhöhung in einer Personengesellschaft durch einen der beteiligten Gesellschafter

1. § 24 UmwStG 1977 ist auch in Fällen anwendbar, in denen in einer bestehenden Personengesellschaft die Beteiligungsverhältnisse dadurch verändert werden, dass einer der vorhandenen Gesellschafter zusätzliche Einlagen leistet und so eine Kapitalerhöhung erfolgt. 2. Eine Personengesellschaft übt das ihr nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 zustehende Wahlrecht bezüglich des Wertansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit der Einreichung der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr, in dem die Einbringung stattgefunden hat, beim Finanzamt aus. Eine einmal getroffene Wahl kann später nicht mehr geändert werden. 3. In die Gewinnermittlung für eine Personengesellschaft sind sowohl Aufstokkungen in einer positiven wie auch Abstockung in einer negativen Ergänzungsbilanz einzubeziehen und in dem Umfang aufzulösen, als die betroffenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Personengesellschaft durch Verbrauch, Abnutzung oder Veräußerung abgehen oder gemindert werden.

Normenkette:

UmwStG § 24 ; EStG § 16 ;

Tatbestand: