BFH - Urteil vom 17.05.2000
I R 21/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; GmbHG §§ 55, 57 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 343
GmbHR 2001, 117

Kapitalerhöhungskosten als vGA

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen I R 21/99

DRsp Nr. 2001/14

Kapitalerhöhungskosten als vGA

Trägt die Kapitalgesellschaft diejenigen Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, z.B. die entsprechenden Beurkundungs- und Eintragungskosten, handelt es sich um Kosten, die zivilrechtlich von der Kapitalgesellschaft und nicht von dem die Neuanteile übernehmenden Gesellschafter zu tragen sind. Die Kostenübernahmen führt in diesem Umfang also nicht zur Annahme einer vGA.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; GmbHG §§ 55, 57 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch Vertrag vom 7. Januar 1992 durch ihre Alleingesellschafterin gegründet. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 10. März 1992. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages (dort Nr. 3) war das auf 50 000 DM festgelegte Stammkapital von der Alleingesellschafterin in bar zu erbringen. Nach Nr. 6.1 des Vertrages trug die Gesellschaft die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung bis zur Höhe von 3 000 DM.