Autor: Wenhardt |
Im Zivilrecht werden Gesellschaften im weitesten Sinne als Zusammenschlüsse mehrerer natürlicher oder/und juristischer Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung definiert. Im Wesentlichen fallen drei verschiedene Grundformen der gesellschaftsrechtlichen Organisation unter die zivilrechtliche Definition:
Personengesellschaften |
Körperschaften |
Sonderformen für bestimmte Wirtschaftsbereiche |
Personengesellschaften (u.a. GbR, OHG, KG) werden dadurch charakterisiert, dass sich mehrere Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung zusammenschließen. Im Vordergrund der Personengesellschaft steht regelmäßig die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter, die persönlich für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haften.
Körperschaften können in Vereine, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterteilt werden. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften stehen bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA und Limited) nicht die Gesellschafter, sondern das Kapital im Vordergrund.
Für Freiberufler ist unter den Kapitalgesellschaften insbesondere die GmbH von Interesse. Hauptaugenmerk gilt daher der deutschen GmbH und hier auch der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, die für Freiberufler eine Alternative zu der Personengesellschaft sein können. Aber auch die englische Limited ist eine Möglichkeit.
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