Autor: Löbe |
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern der privaten Vermögenssphäre unterliegt prinzipiell nicht der Einkommensbesteuerung. Dieses Prinzip wird allerdings u.a. durch §§ 17, 20 Abs. 2 und § 23 EStG durchbrochen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 20081) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 eine umfassende Neuordnung der Besteuerung privater Kapitalanlagen vorgenommen. Kapitalerträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z.B. GmbH-Anteile, Aktien) werden von diesem Zeitpunkt an einheitlich mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert. Gleichzeitig wurde die bisherige Jahresfrist (Spekulationsfrist) aufgehoben. Für Einkünfte des Privatvermögens ist das bisherige Halbeinkünfteverfahren, wonach Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Dividendenpapieren nur zur Hälfte steuerpflichtig waren, abgeschafft worden (§ 3 Nr. 40 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG). Diese Erträge sind ab 2009 wieder in voller Höhe steuerpflichtig. Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer des privaten Anlegers mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).
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