FG München - Urteil vom 22.09.2008
4 K 2749/06
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 3; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2332 Abs. 1;

Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden Pflichtteilsanspruchs der Erbin gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit

FG München, Urteil vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 2749/06

DRsp Nr. 2009/20701

Kein Abzug eines von einem früheren Erbfall herrührenden Pflichtteilsanspruchs der Erbin gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit

Beerbt der Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs den mit dem Pflichtteil beschwerten Erben, kann die Pflichtteilsforderung nur dann als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn sie zu Lebzeiten des mit dem Pflichtteilsanspruch beschwerten nunmehrigen Erblassers gegenüber diesem ernstlich geltend gemacht worden ist und diesen wirtschaftlich belastet hat. Diese Voraussetzungen sind allein durch die Vorlage einer handschriftlichen, vom jetzigen Erblasser stammenden Berechnung des Pflichtteils nicht erfüllt, wenn die Pflichtteilsforderung zum Zeitpunkt des Todes des mit dieser Forderung beschwerten Erblassers bereits verjährt war und der Erblasser bei ernstlicher Geltendmachung des Pflichtteils sein Haus verkaufen hätte müssen, die dafür erforderlichen Schritte bis zu seinem Tod aber nicht unternommen hat (im Streitfall: Vater als Erbe der zuerst verstorbenen Mutter, nach dem Tod der Mutter pflichtteilsberechtigte Tochter als Erbin ihres sechs Jahre nach dem Tod der Mutter verstorbenen Vaters).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 3; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 2332 Abs. 1;

Tatbestand:

I.