BFH - Urteil vom 06.12.2005
VIII R 34/04
Normen:
EStG § 9 § 20 § 23 ;
Fundstellen:
BB 2006, 248
BFH/NV 2006, 677
BFHE 212, 122
BStBl II 2006, 265
DB 2006, 312
DStR 2006, 128
NJW 2006, 1903
NZM 2006, 549
ZfIR 2006, 384
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1831/00

Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn ein bisher für Vermietungseinkünfte eingesetztes Darlehen abgelöst und die verbleibenden Mittel nunmehr als Kapitalanlage verwendet werde

BFH, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen VIII R 34/04

DRsp Nr. 2006/590

Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn ein bisher für Vermietungseinkünfte eingesetztes Darlehen abgelöst und die verbleibenden Mittel nunmehr als Kapitalanlage verwendet werde

»Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann --als Veräußerungskosten-- dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 § 20 § 23 ;

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger veräußerte zum 30. September 1997 drei bis dahin vermietete Wohnobjekte und erzielte dabei folgende Veräußerungserlöse:

Objekt A 1 564 072 DM,

Objekt B 1 635 928 DM,

Objekt C 802 500 DM.

Die Grundstücke waren im Veräußerungszeitpunkt noch mit Grundschulden in erheblicher Höhe belastet, die von den Erwerbern nicht übernommen wurden.