I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger veräußerte zum 30. September 1997 drei bis dahin vermietete Wohnobjekte und erzielte dabei folgende Veräußerungserlöse:
Objekt A 1 564 072 DM,
Objekt B 1 635 928 DM,
Objekt C 802 500 DM.
Die Grundstücke waren im Veräußerungszeitpunkt noch mit Grundschulden in erheblicher Höhe belastet, die von den Erwerbern nicht übernommen wurden.
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