Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte hierbei im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Kläger steht. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1998 bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG B-K seit 15.11.1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt leitete er als Abteilungsleiter den so genannten printshop, der für sämtliche mit Kleindrucksachen zusammenhängenden Arbeiten zuständig war.
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