LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2004
4 Sa 2063/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1345/03

Kein Beseitigungsanspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte gegenüber unberechtigtem Dritten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 2063/03

DRsp Nr. 2004/12636

Kein Beseitigungsanspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte gegenüber unberechtigtem Dritten

Führt ein (mangels Betriebsübergangs) unberechtigter Dritter (Nicht-Arbeitgeber) eine Abmahnung in der Personalakte, sind Beeinträchtigungen in einem künftigen Arbeitsverhältnis begriffsnotwendig ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 § 1004 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte hierbei im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Kläger steht. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1998 bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG B-K seit 15.11.1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt leitete er als Abteilungsleiter den so genannten printshop, der für sämtliche mit Kleindrucksachen zusammenhängenden Arbeiten zuständig war.