LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2004
15 Sa 51/04
Normen:
BGB § 611 § 613 a Abs. 1 S. 1 § 615 § 622 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 1896 ; KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 30.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 26/04

Kein Betriebsübergang bei faktischer Fortführung durch Ehefrau des Inhabers als Betreuerin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 51/04

DRsp Nr. 2005/11247

Kein Betriebsübergang bei faktischer Fortführung durch Ehefrau des Inhabers als Betreuerin

Die faktische (Fort-) Führung eines Betriebes beendet nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Inhaber oder der Gesellschaft; ein Austausch der Vertragspartner auf Arbeitgeberseite tritt dadurch nicht ein.

Normenkette:

BGB § 611 § 613 a Abs. 1 S. 1 § 615 § 622 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 1896 ; KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte Vergütungs- und Spesenansprüche für die Monate November und Dezember 2003 sowie um Annahmeverzugslohn für die Monate Januar und Februar 2004 infolge der Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Die am 01. Juli 1951 geborene, getrennt lebende und noch einem von insgesamt acht Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist mit Wirkung vom 01. Juli 1996 in den Betrieb eines Herrn S. - Kurierdienst - als Kurierfahrerin eingetreten.