LAG Hamm - Urteil vom 29.08.2006
19 Sa 668/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1634/05 - 13.03.2006,

Kein Betriebsübergang bei gleicher Geschäftstätigkeit des Erwerbers mit halber Belegschaft an anderem Standort

LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 668/06

DRsp Nr. 2007/954

Kein Betriebsübergang bei gleicher Geschäftstätigkeit des Erwerbers mit halber Belegschaft an anderem Standort

»Ein Betriebsübergang liegt nicht vor, wenn ein anderer Unternehmer einen Möbelvertrieb mit der halben Belegschaft eines früheren Betriebsinhabers an einem anderen Betriebsstandort führt.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten zu 2) und um Vergütungsansprüche.

Die am 22.07.1968 geborene und verheiratete Klägerin wurde zum 01.04.1990 von der Firma K2xxxxxx Wohnmöbel GmbH, L1xxx als kaufmännische Angestellte eingestellt. Sie wurde beschäftigt als Telefonistin in der zentralen Telefonabteilung. Sie ist schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 50.

Im Jahr 1994 wurde die Firma K2xxxxxx Wohnmöbel GmbH in mehrere Gesellschaften aufgespalten. Die Klägerin wurde einvernehmlich der Firma K2xxxxxx V5xxxxxxxxx- und S5xxxxx GmbH (im Folgenden: K6x) zugeordnet. Diese ist seit März 2002 in Insolvenz. Insolvenzverwalter ist der Rechtsanwalt von O3xxxx, dem die Klägerin mit der am 20.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage den Streit verkündete. Die Klägerin arbeitete ab 1994 bei der K6x.