BAG - Urteil vom 04.05.2006
8 AZR 299/05
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 304 zu § 613a BGB
AuR 2006, 201
AuR 2006, 371
BAGE 118, 168
BB 2007, 46
DB 2006, 2129
NJW 2006, 3455
NZA 2006, 1096
ZIP 2006, 1545
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 509/04
ArbG Magdeburg, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3114/03

Kein Betriebsübergang bei wesentlicher Veränderung der Organisationsstruktur und des Konzeptes eines Frauenhauses - geändertes Anforderungsprofil gegenüber Wiedereinstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 299/05

DRsp Nr. 2006/20395

Kein Betriebsübergang bei wesentlicher Veränderung der Organisationsstruktur und des Konzeptes eines Frauenhauses - geändertes Anforderungsprofil gegenüber Wiedereinstellungsanspruch

»1. Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept können im Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen. 2. Haben Merkmale eines Anforderungsprofils einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation und zum Inhalt der auszuführenden Arbeiten, kann ein Betriebsübernehmer ein geändertes Anforderungsprofil gegen über einem Wiedereinstellungsanspruch einwenden.«

Orientierungssätze: 1. Wesentliche Änderungen des Konzepts und der Organisation sind Umstände, die einem Betriebsübergang entgegenstehen können. 2. Verfolgt ein neuer Betreiber eines Frauenhauses im Gegensatz zum früheren Betriebsinhaber die geschützte Unterbringung misshandelter Frauen nicht als eigentlichen Betriebszweck, sondern vielmehr ein umfassendes Beratungskonzept, in dem die Unterbringung nur die letztmögliche Maßnahme ist und organisiert er zugleich das Frauenhaus nicht als eigenständigen Betrieb, sondern strukturell und personell zusammengefasst mit mehreren Beratungsstellen nach dem Gewaltschutzgesetz, ist ein Betriebsübergang nicht anzunehmen.