LAG Köln - Urteil vom 28.03.2006
9 (13) Sa 1361/05
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9665/04

Kein Betriebsübergang eines Taxiunternehmen durch Verkauf einzelner Taxen

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 9 (13) Sa 1361/05

DRsp Nr. 2006/27953

Kein Betriebsübergang eines Taxiunternehmen durch Verkauf einzelner Taxen

»In einem Taxiunternehmen stellen die einzelnen Taxen für sich genommen lediglich ein Betriebsmittel dar, nicht aber einen Betriebsteil. Auch die Zuordnung zu bestimmten Aufgaben und zu bestimmten Fahrten führt zu keinem anderen Ergebnis.«

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2004 beendet worden ist und ob die Beklagten der Klägerin Lohn für die Monate September 2004 bis einschließlich Dezember 2004 zu zahlen haben.

Die Klägerin, geboren am 11. April 1950, war bei den Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 - 5 d.A.) seit dem 14. Juli 1999 als Taxifahrerin beschäftigt.

Am 8. September 2004 legten die Beklagten der Klägerin eine als Auflösungsvertrag bezeichnete Erklärung zur Unterschrift vor. Darin heißt es, die Parteien seien sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31. August 2004 sein Ende finde. Die Erklärung war datiert auf dem 30. Juli 2004. Die Klägerin weigerte sich, die von dem Vater der Beklagten, L D mit dem Firmenzusatz " " unterzeichnete Erklärung gegenzuzeichnen.