Streitig ist der Erlass derjenigen Steuern auf den Gewinn aus einem Einbringungsvorgang, die sich aus der Zurechnung des Gewinns zum laufenden statt zum begünstigten Veräußerungsgewinn ergeben.
Die Kläger wohnen in ... und werden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Ein-kommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit einem am 31.Dezember 1993 unterzeichneten Vertrag brachte der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei in eine mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gegründete Sozietät mit seinem Sozius Rechtsanwalt ... ein. Mit Vertrag vom 9. Oktober 1992 hatte sich der Kläger gegenüber seinem damaligen Angestellten ... grundsätzlich zur Bildung einer Sozietät verpflichtet.
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