FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
7 K 7090/13
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG § 2 Abs. 1 Nr. 3; PBefG § 2 Abs. 6; PBefG § 42; PBefG § 43; BGB § 184;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 547

Kein ermäßigter Steuersatz bei Durchführung von touristischen Stadtrundfahrten im Linienverkehr bei erst nachträglich erteilter Verkehrsgenehmigung grundsätzlich keine Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 7 K 7090/13

DRsp Nr. 2014/11183

Kein ermäßigter Steuersatz bei Durchführung von touristischen Stadtrundfahrten im Linienverkehr bei erst nachträglich erteilter Verkehrsgenehmigung grundsätzlich keine Rückwirkung der Verkehrsgenehmigung

1. Auch touristischen Zwecken dienende Stadtrundfahrten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG unterliegen, wenn es sich insoweit um genehmigten Linienverkehr handelt. 2. Der Unternehmer, der sich auf die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG berufen will, muss derjenige sein, der gegenüber den Leistungsempfängern der Beförderungsleistungen als Erbringer dieser Beförderungsleistung auftritt, und muss ferner im Besitz einer nach dem PBeFG erforderlichen Genehmigung sein. 3. Behördliche Verwaltungsakte können zwar dem Grunde nach auf zurückliegende Zeiträume zurückwirken. Ob ein Verwaltungsakt Rückwirkung hat, bestimmt sich nicht nach § 184 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen.