FG Köln - Urteil vom 06.03.2012
13 K 3006/11
Normen:
AO § 118; AO § 207; FGO § 40; FGO § 101; FGO § 102; StAuskV § 1; KStG § 11; AO § 89;
Fundstellen:
BB 2012, 1405
DB 2012, 16
GmbHR 2012, 977

Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft

FG Köln, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 13 K 3006/11

DRsp Nr. 2012/12237

Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft

1) Die verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt. 2) Erteilt das FA, verbunden mit der Ablehnung der begehrten Auskunft eine andere, dem Interesse des Antragstellers entgegenlaufende Auskunft, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. 3) Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft steht zwar im Ermessen der Behörde. Für den Inhalt der Auskunft besteht aber kein Entscheidungsspielraum. 4) Für die Frage, ob "während" einer Liquidation, also bis zum Erlöschen einer GmbH, ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt worden ist, kann ein steuerliches Interesse bestehen, da ein entsprechender Gewinn steuerliche Erklärungspflichten, Zahlungspflichten und auch Insolvenzantragspflichten auslösen und beeinflussen kann.

Normenkette:

AO § 118; AO § 207; FGO § 40; FGO § 101; FGO § 102; StAuskV § 1; KStG § 11; AO § 89;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 der AbgabenordnungAO – bezüglich der Auswirkungen der Liquidationsbeendigung auf die mit einer Rangrücktrittserklärung verbundenen Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber einem Gesellschafter und damit auf den Abwicklungsgewinn im Sinne des § 11 des KörperschaftsteuergesetzesKStG –.