FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.04.2009
3 V 30/09
Normen:
EStG 2007 § 16 Abs. 4 S. 1; EStG 2007 § 16 Abs. 4 S. 2; EStG 1999 § 52 Abs. 34 S. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Kein erneuter Freibetrag für Betriebsveräußerung bei vom Finanzamt gewährter, vom Steuerpflichtigen nicht beantragter Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG für einen Veräußerungsgewinn in einem Vorjahr

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 3 V 30/09

DRsp Nr. 2009/20043

Kein erneuter Freibetrag für Betriebsveräußerung bei vom Finanzamt gewährter, vom Steuerpflichtigen nicht beantragter Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG für einen Veräußerungsgewinn in einem Vorjahr

1. Wurde in einem Vorjahr vom FA ein Veräußerungsgewinn i. S. v. § 16 EStG festgestellt und ohne einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen im Einkommensteuerbescheid ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG 1999 gewährt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG die erneute Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG für einen in einem Folgejahr entstandenen weiteren Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 EStG ausschließt. 2. Der Verbrauch des Freibetrages tritt auch dann ein, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 428,00 EUR.

Normenkette:

EStG 2007 § 16 Abs. 4 S. 1; EStG 2007 § 16 Abs. 4 S. 2; EStG 1999 § 52 Abs. 34 S. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.