FG München - Urteil vom 27.10.2009
6 K 3941/06
Normen:
EStG 1997 § 17; AO § 42; GmbHG § 32a; GmbHG § 26;
Fundstellen:
EFG 2010, 462

Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO bei zivilrechtlich zulässigen Kapitalzuführungen

FG München, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 3941/06

DRsp Nr. 2010/1791

Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO bei zivilrechtlich zulässigen Kapitalzuführungen

1. Wählen Gesellschafter einer in die Krise geratenen GmbH die weitere Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen, so hat dies lediglich die Folge, dass nach der im Streitjahr 2000 geltenden Zivilrechtslage die Darlehen ggf. eigenkapitalersetzend i. S. d. § 32a GmbHG werden. 2. Werden Gesellschafterforderungen zivilrechtlich eigenkapitalersetzend, ergeben sich hieraus steuerliche Folgen bei der Anwendung des § 17 EStG. Kommt es auf § 17 EStG nicht an (im Streitfall, weil wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen gehalten wurden), respektiert dagegen das Steuerrecht die Finanzierungsentscheidungen der Gesellschafter. 3. Die im Streitfall gewählte Gestaltung, dass die Gesellschafter der Betriebs-GmbH Kapital zuzuführen, mit dem diese die gegenüber der personenidentischen Besitz-Personengesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten tilgt, aus der die Gesellschafter das Kapital sodann wieder entnehmen, war aufgrund anzuerkennender außersteuerlicher Gründe - auch unter dem Aspekt des Gesamtplans - nicht missbräuchlich.