BFH - Beschluss vom 03.07.2003
II B 90/02
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2003, 473

Kein mittelbarer Grundstückserwerb von Todes wegen

BFH, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen II B 90/02

DRsp Nr. 2003/12732

Kein mittelbarer Grundstückserwerb von Todes wegen

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung bei Erwerb von Todes wegen durch Erbfall keine Entsprechung hat. Der Erwerb von Todes wegen schließt es auch bei einer ErbSt auf den Erbanfall aus, dass der Erwerber etwas anderes erwirbt, als der Erblasser hatte.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zur Hälfte Miterbin ihrer im November 1994 verstorbenen Schwester. Diese hatte durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20. Juni 1994 zum Kaufpreis von insgesamt ... DM drei Reihenhäuser in X erworben.

Mit letztmalig geändertem, im Klageverfahren ergangenem Bescheid vom 18. Dezember 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin bei einem Reinwert des Nachlasses von ... DM eine Erbschaftsteuer von ... DM fest. Als Aktivvermögen waren Bankguthaben und Steuererstattungsansprüche von zusammen ... DM angesetzt.