LAG Hamm - Urteil vom 17.04.2003
17 Sa 1983/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a ; BetrVG §§ 111 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1003/02

Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB

LAG Hamm, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 17 Sa 1983/02

DRsp Nr. 2004/3230

Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB

»Ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan des Betriebsveräußerers festgelegten Abfindungen steht dem Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in dem nicht zu, bei dem der Arbeitnehmer dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan des Betriebsveräußerers partizipieren zu können.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a ; BetrVG §§ 111 ff. ;

Tatbestand: