FG Münster - Urteil vom 29.08.2001
8 K 6534/98 E
Normen:
EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 327

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs einer Arztpraxis

FG Münster, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 8 K 6534/98 E

DRsp Nr. 2002/3409

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs einer Arztpraxis

Die Veräußerung des allgemeinmedizinischen Teilbereichs einer ärztlichen Praxis ist keine steuerbegünstigte Veräußerung einer Teilpraxis, wenn der Veräußerer weiterhin die Tätigkeitsbereiche "Psychotherapie" ind "Traditionelle Chinesische Medizin" ausübt, denn die einzelnen Tätigkeitsbereiche, bei denen jeweils die Behandlung von Patienten im Vordergrund steht, haben nicht eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erlangt, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) bei einem Praxisverkauf im Jahre 1994 einen laufenden Gewinn oder einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.

Die Klin. hatte in 1994 als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 erklärte sie einen laufenden Gewinn in Höhe von 81.249 DM und einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG in Höhe von 139.724 DM.