FG Saarland - Urteil vom 30.03.2006
1 K 401/02
Normen:
EStG (1990) § 16 Abs. 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 887

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Allgemeinarztpraxis und Neueröffnung einer Praxis für Naturheilkunde in derselben Gemeinde

FG Saarland, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 401/02

DRsp Nr. 2006/11865

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Allgemeinarztpraxis und Neueröffnung einer Praxis für Naturheilkunde in derselben Gemeinde

Der Betrieb einer Arztpraxis, die sich besonderer Behandlungsmethoden (Naturheilverfahren, chinesische Medizin u.ä.) bedient, stellt keine wesensmäßig unterschiedliche Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis dar, so dass kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn eine bisher hauptsächlich Kassenpatienten behandelnde Allgemeinmedizinerin ihre Praxis verkauft und innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet hat.

Normenkette:

EStG (1990) § 16 Abs. 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wird seit ihrem Umzug im Jahre 1997 von I nach S zusammen mit ihrem Ehemann beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.

Bis Ende 1991 betrieb sie in I, P-straße 98 eine allgemeinmedizinische Praxis. Zum 6. Januar 1992 veräußerte die Klägerin für 300.000 DM die Praxis an Frau Dr. H, die seit dem 1. Januar 1991 bei ihr als freiberufliche Mitarbeiterin tätig gewesen ist. In dem Vertrag vom 11. November 1991 (Bl. 48), auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es u.a.:

"5. Frau Dr. K verpflichtet sich, folgende ärztliche Tätigkeiten ab 7. Januar 1992 nicht mehr auszuführen: