Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine dem Kläger erteilte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung einstandspflichtig ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2003 in Sachen
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