LAG Köln - Urteil vom 07.09.2005
7 (9) Sa 425/04
Normen:
BGB § 613a ; BetrAVG § 1b § 7 Abs. 2 §§ 30 f. ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9111/02

Kein Teilbetriebsübergang bei Wechsel einzelner Mitglieder der Konstruktionsabteilung zu neuem Arbeitgeber und Eingliederung in dortige Abteilung

LAG Köln, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 7 (9) Sa 425/04

DRsp Nr. 2006/19909

Kein Teilbetriebsübergang bei Wechsel einzelner Mitglieder der Konstruktionsabteilung zu neuem Arbeitgeber und Eingliederung in dortige Abteilung

»Ein (Teil-)Betriebsübergang der Konstruktionsabteilung einer Maschinenfabrik liegt nicht vor, wenn von der vierköpfigen Abteilung nur zwei Konstrukteure sukzessive zu einem neuen Arbeitgeber wechseln und dort in eine schon bestehende 15-köpfige Konstruktionsabteilung eingegliedert werden, während der bisherige Abteilungsleiter und ein weiterer Konstrukteur beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der neue Arbeitgeber bewusst das Know-How der beiden übernommenen Konstrukteure auf einem bestimmten Geschäftsfeld zunutze machen will.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BetrAVG § 1b § 7 Abs. 2 §§ 30 f. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine dem Kläger erteilte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung einstandspflichtig ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2003 in Sachen 18 Ca 9111/02 Bezug genommen. Dabei wird klargestellt, dass der Kläger am 23.07.1940 geboren wurde und dass die in dem Zitat auf Seite 5 Mitte des Urteils wiedergegebene Jahreszahl "30.06.1997" durch das Datum 30.06.1972 ersetzt werden muss.