LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.09.2006
8 Sa 181/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; TzBfG § 4 § 14 Abs. 1 § 21 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 67
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 2 Ca 340/05 - 06.12.2005,

Kein Übergang des GmbH-Geschäftsführervertrages bei Betriebsübergang - Unwirksamkeit mündlicher Abrede eines auflösenden Finanzierungsvorbehalts für das Arbeitsverhältnis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 181/06

DRsp Nr. 2007/1067

Kein Übergang des GmbH-Geschäftsführervertrages bei Betriebsübergang - Unwirksamkeit mündlicher Abrede eines auflösenden Finanzierungsvorbehalts für das Arbeitsverhältnis

»1. Mit § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite angeordnet, der das zwischen dem Arbeitnehmer und dem früheren Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis unverändert lässt. Erfasst werden von der Norm nur bestehende Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern. Selbständige Dienstverhältnisse oder Beamtenverhältnisse sind ausgenommen.2. Die mündliche Abrede, der Vertrag sei unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen worden, erst müsse die erforderliche Finanzierung für den geplanten Unternehmenskauf durch die kreditgebenden Banken bewilligt sein, verstößt gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis (§§ 21, 14 Abs. 1, 4 TzBfG).«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ; TzBfG § 4 § 14 Abs. 1 § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Firma A. C. GmbH ausgesprochenen Kündigung.