FG Nürnberg - Urteil vom 26.11.2008
III 262/05
Normen:
GewStG § 10a; UmwStG § 19 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1045

Kein Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei Übertragung einer Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

FG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen III 262/05

DRsp Nr. 2009/3756

Kein Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei Übertragung einer Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere

Überträgt eine Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung als Kommanditistin an einer KG einer anderen Kapitalgesellschaft, so tritt bei der KG ein Gesellschafterwechsel ein, der den Übergang des auf die Beteiligung entfallenden Fehlbetrags nach § 10a GewStG ausschließt. Anderes lässt sich weder aus § 19 Abs. 1 UmwStG 1998 noch aus § 19 Abs. 2 UmwStG 1998 herleiten.

Normenkette:

GewStG § 10a; UmwStG § 19 Abs. 1 u. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (im Folgenden A KG genannt). Die Gesellschaftsgründung erfolgte durch formwechselnde Umwandlung der A GmbH in eine GmbH & Co. KG gemäß notariell beurkundeter Erklärungen vom 24.06.1997. Gegenstand des Unternehmens der A KG ist der Verlag und der Vertrieb von pädagogischer Literatur und Zeitschriften, Lehr- und Lernmedien sowie der Großhandel mit Schul- und Schülerbedarf. Komplementärin ohne Einlage war die A Verwaltungsgesellschaft mbH, einzige Kommanditistin war die B Druck GmbH (Im Folgenden B GmbH) mit einer Pflicht- und Hafteinlage i.H.v. 500.000 DM.