I. Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft und zulässig, weil das Arbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch ohne mündliche Anhörung der Beteiligten abgewiesen hat (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 4. Auflage, § 85, Rz. 47). Über die Beschwerde konnte wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch den Vorsitzenden entschieden werden (Germelmann/Matthes/Prütting a.a.O., Rz. 13).
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen.
Es fehlt sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch (vgl. §§ 935, 940 ZPO).
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