LAG Köln - Beschluss vom 30.04.2004
5 Ta 166/04
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 127
NZA-RR 2005, 199
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 3/04

Kein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Köln, Beschluss vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 166/04

DRsp Nr. 2004/14171

Kein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung

»1. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht nicht. 2. Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung gemäß § 613a BGB anzusehenden Maßnahme fehlt es darüberhinaus regelmäßig an einem Verfügungsgrund.«

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft und zulässig, weil das Arbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch ohne mündliche Anhörung der Beteiligten abgewiesen hat (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 4. Auflage, § 85, Rz. 47). Über die Beschwerde konnte wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch den Vorsitzenden entschieden werden (Germelmann/Matthes/Prütting a.a.O., Rz. 13).

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen.

Es fehlt sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch (vgl. §§ 935, 940 ZPO).