FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
1 K 1159/08
Normen:
InvStG § 2 Abs. 2; InvStG § 4; InvStG § 6; InvStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 3 Nr. 40; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EGV Art. 56 Abs. 1; EGV Art. 58 Abs. 1a; EGV Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
DB 2012, 14
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 21

Kein Verstoß der Besteuerung von Einkünften aus schwarzen US-Fonds gemäß § 6 InvStG gegen EU-Recht oder gegen das Grundgesetz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 1159/08

DRsp Nr. 2012/15893

Kein Verstoß der Besteuerung von Einkünften aus schwarzen US-Fonds gemäß § 6 InvStG gegen EU-Recht oder gegen das Grundgesetz

1. Ist der Steuerpflichtige an sog. schwarzen US-Investmentfonds, die die Publizitätsanforderungen nach § 5 Abs. 1 InvStG nicht erfüllen, beteiligt, so ist die deswegen durchgeführte Besteuerung der Einkünfte aus den US-Investmentfonds nach § 6 Abs. 1 InvStG nicht verfassungswidrig oder EU-rechtswidrig; sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, das Verbot einer (versteckten) Diskriminierung, den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz oder das Verbot einer übermäßigen Besteuerung. 2. Dass in § 5 Abs. 1 S. 1 Nrn. 4, 5 InvStG spezifische, nur von ausländischen Investmentgesellschaften einzuhaltende Anforderungen enthalten sind, führt nicht zu einer diskriminierenden Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.