BFH - Urteil vom 21.10.2008
X R 44/05
Normen:
EStG § 10b Abs. 1; EStG § 10d; AO § 45; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6211/02

Kein weiterer Großspendenabzug beim Erben

BFH, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen X R 44/05

DRsp Nr. 2009/2627

Kein weiterer Großspendenabzug beim Erben

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1; EStG § 10d; AO § 45; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob der Kläger eine Großspende, soweit sie sich beim Spender (Erblasser) bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, als Erbe bei der eigenen Einkommensteuer abziehen kann.

Die Kläger erzielten im Streitjahr (2000) jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen, der Kläger darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und sonstige Einkünfte als Betreuer des am ... 2000 verstorbenen Erblassers, der die Kläger zu je einhalb als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Erblasser hatte 1998 eine als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Spende an die Stiftung S (zu mildtätigen Zwecken) in Höhe von 182 600 DM (in Einzelbeträgen von 160 000 DM, 20 000 DM und 2 600 DM) geleistet. Das für den Erblasser zuständige Finanzamt ... hatte diese Spende, da sie mehr als 50 000 DM betrug (Großspende), gemäß § 10b Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (in der für 1998 bis 2000 geltenden Fassung) bei dessen Einkommensteuerveranlagungen wie folgt abgezogen:

||10% des Gesamtbetrags der Einkünfte DM