FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2008
3 K 873/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 4 S. 1; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1; StPO § 467a Abs. 1; StPO § 467a Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 2; StrEG § 2 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4; StrEG § 9 Abs. 1 S. 2; StrEG § 9 Abs. 1 S. 3; StrEG § 9 Abs. 1 S. 4;

Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit wegen Vermögenslosigkeit gelöschter GmbH; Entstehung des Auflösungsverlusts bei Löschung bzw. Liquidation der GmbH; Strafverteidigungskosten bzw. Kosten der Hausdurchsuchung bei Einstellung des Strafverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 873/05

DRsp Nr. 2009/6341

Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit wegen Vermögenslosigkeit gelöschter GmbH; Entstehung des Auflösungsverlusts bei Löschung bzw. Liquidation der GmbH; Strafverteidigungskosten bzw. Kosten der Hausdurchsuchung bei Einstellung des Strafverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

1. Im Zusammenhang mit einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH anfallende Kosten des ehemaligen Gesellschafters (Verwaltungsgebühren, Anwaltskosten, Vollstreckungsaufwendungen, Fahrt-, Telefon- und Faxkosten) sind nicht als Werbungskosten im Rahmen der Kapitaleinkünfte abziehbar. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der GmbH stellt eine zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führende verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft dar. 2. Der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entsteht im Fall der Löschung der Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit bereits mit der Löschung der Gesellschaft, im Fall einer Liquidation dagegen grundsätzlich erst mit Abschluss der Liquidation.