LAG München - Urteil vom 14.11.2007
9 Sa 269/07
Normen:
BGB § 144 § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 872
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 16325/06

Kein Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Auflösungsvertrag mit Betriebserwerber in Kenntnis des Widerspruchsrechts

LAG München, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 269/07

DRsp Nr. 2008/14512

Kein Widerspruchsrecht gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Auflösungsvertrag mit Betriebserwerber in Kenntnis des Widerspruchsrechts

»Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gegen § 242 BGB verstoßen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zunächst nicht widerspricht und dann Monate später mit dem - mittlerweile insolventen - Betriebserwerber einen Auflösungsvertrag und mit einer Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgeht, dass die Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unzureichend war und sein Widerspruchsrecht noch besteht und obwohl er weiß, dass ein Anspruch auf Beschäftigung in der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft mit zusätzlichen Lohnleistungen nur besteht, wenn dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen wurde. Widerspricht nun der Arbeitnehmer nachträglich am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, so verhält er sich gegen Treu und Glauben widersprüchlich.«

Normenkette:

BGB § 144 § 242 § 613 a Abs. 5, ;