Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, das gem. § 613 a BGB auf eine andere Arbeitgeberin übergegangen und dort auch realisiert worden war, aufgrund seines später erfolgten Widerspruchs mit seiner früheren Arbeitgeberin fortbesteht; dabei geht es im Berufungsverfahren darum, dass er mit seiner neuen Arbeitgeberin vor dem Widerspruch gegen den Betriebsteilübergang einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, ob dadurch nun sein Widerspruch ins Leere geht bzw. das Widerspruchsrecht verwirkt ist.
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