LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2006
9 Sa 266/06
Normen:
TVG § 4 Abs. 1, 3 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1113/05

Kein Wiederaufleben tarifwidriger Vertragsregelung nach Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 266/06

DRsp Nr. 2007/945

Kein Wiederaufleben tarifwidriger Vertragsregelung nach Betriebsübergang

»Eine arbeitsvertragliche Regelung, die wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG nicht zulässig war, lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie sich nach einem Betriebsübergang in Ansehung des dann anwendbaren, anderen Tarifvertrages als günstiger erweist.«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1, 3 ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einem Betriebsübergang über die Höhe der an die Klägerin zu zahlende Stundenvergütung sowie über Sonntagszuschläge.

Die am 10.08.1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bäckereifachverkäuferin tätig. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft NGG (Nahrung, Genuss, Gaststätten).