FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.2015
4 K 49/14
Normen:
AO § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1686
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1201

Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 49/14

DRsp Nr. 2015/7003

Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

1. Ein Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 234 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Steueranspruch sechs Tage vor Ablauf der gewährten Stundung durch Zahlung erfüllt wird. 2. Der Zinsverzicht bei vorzeitiger Zahlung wird durch die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO in sachgerechter Weise auf solche Zahlungen beschränkt, die mehr als einen Monat vor Ablauf der Stundung geleistet werden. 3. Sachliche Billigkeitsgründe für eine taggenaue Berechnung des Zinsverzichts liegen auch bei einem täglichen Zinsbetrag von 4.360 € nicht vor, da die Erhebung der Stundungszinsen insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.

Normenkette:

AO § 234 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Stundungszinsen zur Umsatzsteuer für den Zeitraum IV/2010.