FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2001
2 K 2605/00
Fundstellen:
DB 2002, 763
EFG 2002, 275
GmbHR 2002, 504

Kein Zufluss des Ablösebetrages einer Versorgungszusage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 2605/00

DRsp Nr. 2002/2155

Kein Zufluss des Ablösebetrages einer Versorgungszusage

Wird in einem Vertrag über die Ablösung einer Versorgungszusage dem Berechtigten ein Wahlrecht eingeräumt, Zahlung entweder an sich oder an einen Dritten gegen Übernahme der Versorgungszusage zu verlangen und übt er das Wahlrecht in der Weise aus, dass er Zahlung an den Dritten begehrt, so liegt darin kein Zufluss des Ablösebetrages.

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum 31. August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der CS ... Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit.

Am 4. Dezember 1984 hatte die CS ... ihrem Geschäftsführer, dem Kläger, eine Pensionszusage erteilt. Aufgrund dieser Zusage sollte er mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bzw. Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Pension in Höhe von 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts erhalten.