LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.02.2003
20 TaBV 5/02
Normen:
LKHG § 3 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 § 613a Abs. 1 ; MTV § 27 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 § 99 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 3 Satz 2 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 7/01

Keine Ablösung des durch Gesamtzusage vereinbarten BAT durch verschlechternden Haustarifvertrag

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 20 TaBV 5/02

DRsp Nr. 2004/7491

Keine Ablösung des durch Gesamtzusage vereinbarten BAT durch verschlechternden Haustarifvertrag

1. Wird bei einem Betriebsübergang im Rahmen einer (individualrechtlich in die Arbeitsverträge einbezogenen) Gesamtzusage sowohl den tarifgebundenen als auch den nicht gewerkschaftlich Organisierten eigenständig und konstitutiv die zeitlich unbegrenzte dynamische Weitergeltung des BAT/BMT-G zugesagt, wird der arbeitsvertraglich in Bezug genommene BAT/BMT-G nicht durch einen Haustarifvertrag abgelöst.2. Eine Absichtserklärung nur eines Vertragspartners (der andere ist bei der Gesamtzusage der sich insoweit nicht ausdrücklich erklärende einzelne Arbeitnehmer) bringt nur dessen Wunsch oder Zielvorstellung zum Ausdruck; mangels jeglicher inhaltlicher Bestimmtheit kann ihr für den potentiellen Partner der Gesamtzusage keinerlei rechtverbindlicher Charakter beigemessen werden.3. Betrifft die Rechtsfrage nur die Mitarbeiter von sechs Krankenhäusern, die allesamt im Bezirk des Landesarbeitsgerichts belegen sind, ist das Landesarbeitsgericht zu einer abschließenden Entscheidung der Rechtsfrage berufen; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.

Normenkette:

LKHG § 3 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 2 § 613a Abs. 1 ; MTV § 27 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 § 99 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 3 Satz 2 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.