Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -. Sie betrieb ihr Unternehmen zunächst unter dem Namen N. GmbH. Nach Klagerhebung änderte sie ihre Namen in L. GmbH. Nach Verschmelzung mit der früheren O. GmbH (HRB ... beim Amtsgericht L.) änderte sie als aufnehmender Rechtsträger erneut - in der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2008 - ihren Namen in O. GmbH. An der Klägerin ist Herr I. zu 100% beteiligt.
Der Alleingesellschafter, Herr I., und die frühere O. GmbH, die Ehefrau des Alleingesellschafters, Frau I., und ein Onkel des Alleingesellschafters, Herr M., hatten der Klägerin in den Jahren bis zum Beginn des ersten Streitjahres 2001 diverse Darlehen gewährt. Die nachfolgend im einzelnen dargestellten Darlehen stammen von dem Alleingesellschafter (Darlehen Nr. 1 und 5), von der O. GmbH (Darlehen Nr. 3), von der Ehefrau des Alleingesellschafters (Darlehen Nr. 4) und von Herrn M. (Darlehen Nr. 2). Im einzelnen handelt es sich um folgende Verbindlichkeiten der Klägerin:
Nr.
Darlehen aus
Konto
Stand 31.12.00 in DM
Stand 31.12.01 in DM
Stand 31.12.02 in EUR
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