BFH - Urteil vom 20.06.2007
II R 29/06
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1998
BFH/NV 2007, 2011
BFHE 217, 187
BStBl II 2007, 722
DB 2007, 1962
DStRE 2007, 1326
FamRZ 2007, 1738
NJW 2008, 544
NJW-RR 2007, 1596
ZEV 2007, 545
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5016/04

Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerfestsetzung entstehender Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen II R 29/06

DRsp Nr. 2007/15784

Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuerfestsetzung entstehender Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

»Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.«

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8 ;

Gründe: