LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2002
3 Ta 135/02
Normen:
BGB § 613a ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 533/02

Keine Addition der Streitwerte bei subjektiver Klagehäufung von Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer und Feststellungsklage gegen Betriebsübernehmer

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 135/02

DRsp Nr. 2003/9408

Keine Addition der Streitwerte bei subjektiver Klagehäufung von Kündigungsschutzklage gegen Betriebsveräußerer und Feststellungsklage gegen Betriebsübernehmer

Normenkette:

BGB § 613a ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob der Gegenstandswert der Feststellungsklagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu addieren ist.

Der Beschwerdeführer hat namens des Klägers des Ausgangsverfahrens und jetzigen Beteiligten zu 2 Klage gegen die Kündigung der Schuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte zu 1 des Ausgangsverfahrens und jetzige Beteiligte zu 3 ist, erhoben. Diese Kündigungsschutzklage hat er im Laufe des Verfahrens um einen weiteren Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2 und jetzige Beteiligte zu 5 erweitert, weil der Kläger der Auffassung war, das nicht wirksam gekündigte Arbeitsverhältnis sei auf diese nach § 613a BGB übergegangen. Der Rechtsstreit hat durch Prozessvergleich vom 16. Oktober 2002 geendet.