BFH - Urteil vom 19.05.1992
VIII R 16/88
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1785
BB 1992, 1980
BB 1993, 347
BFHE 168, 170
BStBl II 1992, 902
GmbHR 1992, 764
NJW 1993, 415
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 19.05.1992 - Aktenzeichen VIII R 16/88

DRsp Nr. 1996/11499

Keine ähnliche Beteiligung durch kapitalersetzende Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 EStG

»Kapitalersetzende Maßnahmen erhöhen den Anteil an einer GmbH nicht; sie begründen oder erhöhen auch nicht eine ähnliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren neben zwei weiteren Personen zu je 1/4 (jeweils 5.000 DM) am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Die Klägerin war in der GmbH als Geschäftsführerin tätig und erhielt dafür monatlich 2.500 DM. Der Kläger war nur gelegentlich für die GmbH tätig.

1981 geriet die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten. Die Kläger übernahmen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe von 351.521,93 DM. Außerdem tätigten sie Zahlungen für Rechnung der GmbH, die sie ihr alsdann darlehensweise zur Verfügung stellten.

Am 24. September 1982 wurde gleichwohl Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, der aber mangels Masse abgelehnt wurde. Die Kläger verloren die der GmbH zur Verfügung gestellten Gelder und wurden aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Zur Ablösung der Verbindlichkeiten nahmen die Kläger ein Darlehen auf. Das Darlehen sollte über eine Lebensversicherung getilgt werden.