LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2005
9 Sa 350/05
Normen:
BGB § 151 § 611 § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 2017/04 vom 01.04.2005,

Keine Änderung des Arbeitsvertrages durch folgenlose Hinweise auf freiwillige Zahlung des Weihnachtsgeldes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 350/05

DRsp Nr. 2005/20048

Keine Änderung des Arbeitsvertrages durch folgenlose Hinweise auf freiwillige Zahlung des Weihnachtsgeldes

1. Die einzelvertraglich begründete Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld geht gemäß § 613 a BGB auf den Betriebserwerber über.2. Das Schweigen zu einer angetragenen nachteiligen Veränderung des Arbeitsvertrages kann nur unter engen Voraussetzungen als Zustimmung gewertet werden, nämlich dann, wenn sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.2. Erfolgen Hinweise auf die Freiwilligkeit der Zahlung von Weihnachtsgeld, ohne dass die entsprechende Zahlung eingestellt oder eingeschränkt wird, wirkt sich die in dem Freiwilligkeitshinweis enthaltene Veränderung nicht unmittelbar aus; wird erstmals 2004 das Weihnachtsgeld nicht mehr gezahlt und tritt die Arbeitnehmerin dem mit ihrer Klage entgegen, liegt eine Zustimmung zu einer Veränderung des Arbeitsvertrages nicht vor.

Normenkette:

BGB § 151 § 611 § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld.