FG Köln - Urteil vom 30.01.2013
7 K 1654/12
Normen:
EStG § 52 Abs 25 Satz 5; AO § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 10d Abs 4 Satz 4;

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei groben Verschulden

FG Köln, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 7 K 1654/12

DRsp Nr. 2013/6572

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei groben Verschulden

1) Eine erstmalige oder geänderte Verlustfeststellung zum Ende eines Veranlagungszeitraums scheidet aus, wenn die Einkommensteuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum und für den vom Verlustvortrag betroffenen Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist. 2) Eine Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheidet aufgrund groben Verschuldens aus, wenn der Steuerpflichtige in der der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steuererklärung zunächst nur Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte und seine studienbedingten (negativen) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erst nach Eintritt der Bestandskraft erklärt.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 25 Satz 5; AO § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 10d Abs 4 Satz 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Jahre 2006 bis 2010 Verlustfeststellungsbescheide zur Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu erlassen sind.