BFH - Urteil vom 06.04.2011
IX R 61/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 323/2007

Keine Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots bei der Veräußerung von objektiv wertlosen Anteilen aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 Euro); Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots bei der Veräußerung von objektiv wertlosen Anteilen aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 Euro)

BFH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX R 61/10

DRsp Nr. 2011/13009

Keine Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots bei der Veräußerung von objektiv wertlosen Anteilen aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €); Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots bei der Veräußerung von objektiv wertlosen Anteilen aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €)

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 €) veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 2002 und 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war mit einem Kommanditanteil von 18,89 % (Stand 6. April 2001) Kommanditist der Energie KG. Die KG wurde zum 31. Dezember 2000 formwechselnd in eine AG umgewandelt. Der Kläger erhielt 566.700 Aktien zu je 1 € (566.700 € bzw. 1.108.368,86 DM) und war so mit 18,89 % am Grundkapital der AG beteiligt. In den Jahren 2001 und 2002 wurden bei der AG keine Ausschüttungen vorgenommen. Am 11. Februar 2002 verkaufte der Kläger seine Aktien zum Kaufpreis in Höhe von 1 € an einen fremden Dritten.