FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2011
8 K 8311/10
Normen:
KStG 2008 § 8c S. 2; KStG 2008 § 34 Abs. 7b S. 1; GewStG § 10a S. 9; GewStG § 10a S. 10; UmwStG § 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1327
DStRE 2012, 1189

Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft unter Verkürzung der Beteiligungskette

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 8311/10

DRsp Nr. 2012/9819

Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft unter Verkürzung der Beteiligungskette

1. Bei einer Verschmelzung handelt es sich grundsätzlich um eine Übertragung i. S. d. § 8c KStG. 2. Wird aber durch eine Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen der Kapitalgesellschaft auf diese Kapitalgesellschaft aus Sicht der Obergesellschafter lediglich –unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse – jeweils eine bisher mittelbare Beteiligung in eine nunmehr unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist für diesen Sachverhalt § 8c KStG – unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer missbräuchlichen Verschiebung von Verlusten – im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden. 3. Werden Anteile im Rahmen einer Verschmelzung dinglich im Jahr 2008 übertragen, so ist § 8c KStG auch dann anwendbar, wenn der Übertragungsstichtag umwandlungsteuerrechtlich auf das Jahr 2007 rückbezogen wird.