FG München - Urteil vom 29.04.2003
2 K 4391/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 17 ; EStG § 5 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; UmwStG § 20 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 391

Keine Aufdeckung stiller Reserven nach Begründung einer Betriebsaufspaltung; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 4391/01

DRsp Nr. 2003/17347

Keine Aufdeckung stiller Reserven nach Begründung einer Betriebsaufspaltung; Einkommensteuer 1997

Erwirbt eine dem bisherigen Einzelunternehmer nahestehende Person im Rahmen der Begründung einer Betriebsaufspaltung mit einer zuvor durch Bargründung errichteten GmbH Anteile dieser GmbH, ohne ein Aufgeld für die zuwachsenden stillen Reserven zu zahlen und werden diese Anteile im Privatvermögen gehalten, führt weder der Anteilserwerb noch die Übertragung der Wirtschaftsgüter vom Einzelunternehmen auf die Betriebs-GmbH zu Buchwerten zu einer Realisierung der anteiligen stillen Reserven, wenn der Anteilserwerb der nahestehenden Person deren wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG an der Betriebs-GmbH begründet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 17 ; EStG § 5 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; UmwStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewinnrealisierung bei Begründung einer Betriebsaufspaltung.

Der Kläger errichtete durch Notarvertrag vom 27. Dezember 1996 zusammen mit seiner Tochter mittels Bargründung die A-Bau GmbH (GmbH). Am Stammkapital von 50.000 DM wurden er mit 51 % und seine Tochter mit 49 % beteiligt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21. April 1997.