BFH - Beschluss vom 01.09.2004
VIII B 64/04
Normen:
EStG § 17, (2001) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1650
DStR 2004, 1913
GmbHR 2004, 1543
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 4005/03

Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

BFH, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen VIII B 64/04

DRsp Nr. 2004/16324

Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

1. § 34 Abs. 3 EStG 2001 gilt nicht für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG.2. Der Umstand, dass dem Inhaber von wesentlichen Beteiligungen im Kj 2001 weder die Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 noch die diejenigen des Halbeinkünfteverfahrens zugute kommen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 17, (2001) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war mit 32,8947 v.H. des Grundkapitals an einer AG beteiligt. Er veräußerte diese Beteiligung im Streitjahr 2001 mit einem Gewinn in Höhe von ... DM. Für den Veräußerungsgewinn beantragte er die Gewährung des halben durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte diesen Antrag mit dem Hinweis ab, dass eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG für Einkünfte nach § 17 EStG gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es errechnete lediglich eine anteilige Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG aus einer Bemessungsgrundlage von ... DM.

Über den Einspruch des Antragstellers und seiner mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau hat das FA noch nicht entschieden. Den Antrag, den Bescheid von der Vollziehung auszusetzen, hat das FA abgelehnt.