Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Klägerin geltend gemachter Veräußerungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin war Gesellschafterin der A GmbH (GmbH), die am 29.07.1986 gegründet wurde. Am Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM (25.564,59 EUR) hatte sich die Klägerin mit 16.500,00 DM (8.436,32 EUR) beteiligt. Die Stammeinlagen waren zur Hälfte sofort bar einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen sollten nach Anforderung der Geschäftsführer erfolgen. Diesbezüglich wird auf die Gründungsurkunde vom 29.07.1986 verwiesen.
Mit Beschluss vom 23.06.2006 lehnte das Amtsgericht B (Az. ...) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse ab. Die Löschung der GmbH im Handelsregister erfolgte am 19.09.2006.
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