FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2008
1 K 1171/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 2; UmwStG § 3 Abs. 1; UmwStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 1;

Keine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 1171/06

DRsp Nr. 2010/12831

Keine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit

Wird eine Körperschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und wird in diesem Zusammenhang das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen der Personengesellschaft, können die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden (vgl. § 3 Satz 1 UmwStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Die übernehmende Personengesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 UmwStG).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 2; UmwStG § 3 Abs. 1; UmwStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.