LAG Brandenburg - Urteil vom 09.03.2004
2 Sa 156/03
Normen:
BGB § 133 § 151 Satz 1 § 157 § 242 § 315 Abs. 1 § 613a Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 4 S. 1 § 87 Abs. 1 Ziff. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 628/02

Keine betriebliche Übung bei konkludenter Provisionsabrede

LAG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 156/03

DRsp Nr. 2004/12818

Keine betriebliche Übung bei konkludenter Provisionsabrede

1. Eine betriebliche Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage anderweitiger Art für die Gewährung der Leistung fehlt. 2. Eine aufgrund gemeinsamer übereinstimmender Vertragspraxis konkludent begründete Provisionsvereinbarung schließt eine diesbezügliche betriebliche Übung aus.3. Eine Betriebsvereinbarung zulasten der betroffenen Arbeitnehmer kann in Arbeitsverträge eingreifen, wenn diese den Vorbehalt der Abänderung durch Betriebsvereinbarung enthalten, also betriebsvereinbarungsoffen sind.4. Nach dem kollektiven Günstigkeitsprinzip können durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nur vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf freiwillige Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, beschränkt werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 151 Satz 1 § 157 § 242 § 315 Abs. 1 § 613a Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 75 Abs. 1 § 77 Abs. 4 S. 1 § 87 Abs. 1 Ziff. 10 ;

Tatbestand: