FG Köln - Urteil vom 18.03.2008
1 K 4110/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 3; EGV Art. 43; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 259

Keine Betriebsaufgabe durch Wohnsitzverlegung nach Belgien

FG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 4110/04

DRsp Nr. 2009/1443

Keine Betriebsaufgabe durch Wohnsitzverlegung nach Belgien

1. Es liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein selbständig tätiger Erfinder sein Einzelunternehmen nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Belgien von Belgien unverändert weiterführt. 2. Die Annahme einer Betriebsaufgabe mit Sofortbesteuerung ist vor dem Hintergrund, dass im reinen Inlandsfall eine Besteuerung nicht erfolgt wäre, nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 3; EGV Art. 43; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger (Herr I) wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Gleichzeitig war er Alleingesellschafter der I-GmbH in B und seit März 1995 zu 95 % Gesellschafter der I-GmbH in A/Schweiz. Seine Einkünfte als Erfinder erzielte der Kläger dadurch, dass er seine in seinem Einzelunternehmen gemachten Erfindungen u. a. diesen beiden Gesellschaften sowie anderen Unternehmen zur Nutzung überließ.