FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.11.2002
5 K 410/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 305

Keine Betriebsaufgabe eines Ferienhotelbetriebes durch Abbruch des Hotels bei gleichzeitiger Bestellung eines Erbbaurechts und Bebauung mit Ferienapartments

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 410/99

DRsp Nr. 2003/763

Keine Betriebsaufgabe eines Ferienhotelbetriebes durch Abbruch des Hotels bei gleichzeitiger Bestellung eines Erbbaurechts und Bebauung mit Ferienapartments

Der Betrieb eines Ferienhotels auf einem eigenen Hotelgrundstück wird nicht bereits durch den Abriss des Gebäudes und die Bestellung eines 99-jährigen Erbbaurechts an dem Grundstück zwangsläufig aufgegeben, wenn an gleicher Stelle ein Apartmenthaus mit Restaurant errichtet wird und der bisherige Hotelier und Grundstückseigentümer das Teilerbbaurecht an dem Restaurant sowie an zwei Apartments erwirbt und zugleich die Aufgabe der Vermittlung von Apartments an Feriengäste sowie die Aufgabe der Hausverwaltung für den Gebäudekomplex übernimmt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1995 ein Betriebsaufgabegewinn zu versteuern ist, oder ob dies nicht der Fall ist, weil bereits im Jahre 1975 eine Betriebsaufgabe in Gestalt des Wegfalls wesentlicher Betriebsgrundlagen und/oder eine sogen. Zwangsentnahme erfolgt ist.